Allgemeine Geschäftsbedingungen der CUBE CONCEPT GmbH
1. Allgemeines
1.1. Zwischen der CUBE CONCEPT GmbH und dessen Vertragspartnern (Lieferanten, Kunden) gelten ausschließlich diese AGB.
1.2. Diese AGB gelten auch für Folgeaufträge und längeren Geschäftsbeziehungen, auch dann, wenn Sie nicht explizit mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
1.3. Eigene Bedingungen der Vertragspartner müssen vor Vertragsschluss schriftlich vereinbart werden.
2. Vertragsabschluss
2.1. Nach erfolgreicher Kontaktaufnahme durch den Kunden und Verifizierung seines Bedarfes, versendet die CUBE CONCEPT GmbH, auf elektronischem oder schriftlichem Wege ein Angebot an die vom potenziellen Kunden angegebene Kontaktadresse. Die Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes richtet sich nach dem im Angebot gültigen Zeitraumes.
2.2. Nach Annahme des Angebotes verschickt die CUBE CONCEPT GmbH einen Kaufvertrag, der gleichzeitig als Auftragsbestätigung gilt. Etwaige nachträgliche Änderungen bedürfen eines neuen Vertrages, bzw. einer neuen Auftragsbestätigung.
2.3. Die Auftragsbestätigung ist durch den Käufer unmittelbar zu prüfen. Abweichungen oder Änderungen müssen innerhalb von 4 Arbeitstagen schriftlich angezeigt werden. Nach dieser Frist gilt die Auftragsbestätigung als unwiderruflich genehmigt.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Die rechtliche Grundlage für Preise und Zahlungsbedingungen, wie z.B. Skonto oder Zahlungs-ziele, bildet die Auftragsbestätigung, bzw. der Vertrag.
3.2. Falls nicht explizit in der Auftragsbestätigung/Vertrag anders vereinbart, gelten folgende Fälligkeiten des Kaufpreises.
3.2.1. 35% bei Auftragsbestätigung
3.2.2. 35% bei Produktionsbeginn
3.2.3. 25% nach Fertigstellung, vor Auslieferung
3.2.4. 5% nach Abnahme durch den Kunden
3.3. Die CUBE CONCEPT GmbH ist berechtigt den Kunden auf seine Bonität zu prüfen. Bei nicht ausreichender Bonität kann die CUBE CONCEPT GmbH den Vertrag stornieren, oder eine 100% Vorauszahlung verlangen.
3.4. Bei nicht fristgerechter Einhaltung der Zahlungsbedingungen ist die CUBE CONCEPT GmbH berechtigt den vollen Kaufpreis sofort fällig zu stellen. Alle Kosten, die durch den Verzug verursacht werden, trägt der Käufer. Die CUBE CONCEPT GmbH ist in diesem Falle berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 7.5% über dem Normalzins zu verlangen.
3.5. Eine Aufrechnung, oder ein Zurückbehalt des Kunden, der jeweils fälligen Kaufsummen, insbesondere aus Gewährleistungsansprüchen oder verspäteter Lieferung, ist nicht möglich.
4. Lieferbedingungen
4.1. Die Lieferzeiten sind individuell und richten sich nach dem jeweiligen Auftragsbestand.
4.2. Nachträgliche Änderungen und nicht termingerechte, durch den Kunden erbrachte Leistungen, z.B. Fundament oder Versorgungsleitungen, führen zur Verlängerung der Lieferzeiten.
4.3. Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien oder Streiks und Aussperrung bei Vorlieferanten, sind nicht von der CUBE CONCEPT GmbH beeinflussbar und können zu erheblichen Lieferzeit Verzögerungen führen.
4.4. Bei Abholung durch den Kunden gilt der Ver-trag als erfüllt bei Übergabe an den Frachtführer und dessen Unterschrift, ab Produktion der West-Way GmbH.
4.5. Bei Lieferung „Frei Haus“ gilt der Vertrag als erfüllt bei Übergabe an den Kunden und dessen Unterschrift.
4.6. Für die Endladung vor Ort hat der Kunde entsprechendes Equipment (Autokran/Stapler) zur Verfügung zu stellen. Ebenso muss der Kunde sicherstellen, dass die Zufahrt bis zur geplanten Entladestelle mit einem 40 Tonnen LKW möglich ist.
4.7. Bei schlechtem Wetter (Regen, Sturm, Frost, Schneefall usw.) kann kein Aufbau bzw. keine Mon-tage erfolgen.
Sollte kurz vor bzw. zum festgelegten Aufbau/Montagetermin eine der vorbenannten Wettersituationen vorliegen, kann es zu einer Verschiebung der Anlieferung und somit auch des eigentlichen Aufbaus / der Montage des Modulhauses am Ort der Aufstellung kommen. Dadurch eventuell entstehende Mehrkosten trägt in diesem Fall der Kunde.
Gewerke, betreffend insbesondere die sich anschließenden Vorort arbeiten, wie u.a. die Fassadenendfertigung des Modulhauses, sind ebenfalls davon abhängig, dass sich die witterungsseitigen Rahmenbedingungen über den dafür benötigten Ausführungszeitraum kompatibel zum Gewerk verhalten. Für eine in diesem Fall durch nicht ideale Voraussetzungen bedingten Unterbrechung und/oder Verzögerung der Fertigstellung des Modulhauses vor Ort, trägt die Westway GmbH nicht die Verantwortung.
5. Änderungen, Storno und Eigentumsvorbehalt
5.1. Änderungen sind nur unter gewissen Voraussetzungen und Baufortschritt möglich. Änderungen verursachen in der Regel höhere Kosten und verlängern den Liefertermin.
5.2. Eine Stornierung ist nach Produktionsbeginn nicht mehr möglich. Bei einer Stornierung vor Produktionsbeginn ist eine Stornogebühr von 25% des Kaufpreises zu entrichten.
5.3. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum der CUBE CONCEPT GmbH.
6. Schadenersatz und Garantie
6.1. Bei Mangel oder Schäden an der Ware hat die CUBE CONCEPT GmbH grundsätzlich das Recht des Austausches oder der Instandsetzung. Der Kunde hat nicht das Recht auf Wandlung oder Preisminderung.
6.2. Verjährung von Mängelansprüchen. Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme der Bauleistung (§634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB).
6.3. Die CUBE CONCEPT GmbH haftet nicht bei Schäden, die durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstanden sind.
6.4. Es gelten die gesetzlichen Garantie- und Gewährleistungsrechte.
6.5. Ist für Teile von maschinellen und elektronischen/elektrotechnischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (…) 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
6.6. Dichtstofffugen sind Wartungsfugen und unterliegen nicht der Gewährleistung (nähere Informationen hierzu siehe Gebrauchs- und Pflegeanweisung, vgl. Pkt. 6.8. im Folgenden).
Rissbildungen, die während oder unmittelbar nach der Modulhausmontage entstehen, werden im Zuge dessen sofort behoben. In der Zeit danach auftretende, weitere Risse, bzw. Rissbildungen, bedingt u.a. dadurch, dass sich die Fundamente noch setzen, was in der Regel mindestens 6 und mehr Monate dauern kann, stellen keinen Mangel da und unterliegen somit auch nicht der Gewährleistung.
6.7. Bei nicht sachgerechtem Gebrauch oder Handhabung, z.B. durch mangelhaftes Lüften oder außer Kraft setzen der Umluftanlage und dadurch entstandene Mängel, z.B. durch Kondenswasserbildung, erlischt der Anspruch auf Garantie oder Gewährleistung.
6.8. Eine ausführliche Gebrauchs- und Pflegeanweisung, zur Vermeidung von Schäden und Mängel, ist Bestandteil bei Auslieferung der Ware. Der Erhalt wird bei Übergabe mit Unterschrift des Kunden bestätigt.
7. Abschließende Bestimmungen
7.1. Es gilt deutsches Recht.
7.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus den zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz der Westway GmbH, soweit der Besteller nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichts-stand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
7.3. Verbraucher haben die Möglichkeit, eine alter-native Streitbeilegung zu nutzen.
7.4. Darüber hinaus ist die Westway GmbH weder verpflichtet noch bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
7.5. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit der anderen AGB-Regelungen nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.
Stand 06/2023